Saalhausen, Lennestadt Sauerland





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 23.04.2024
Heimatverein
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Satzung des Vereins »Heimatstube Saalhausen«

§ 1

Der am 18.02.2002 gegründete Verein trägt den Namen „Heimatstube Saalhausen“. Er hat seinen Sitz in Lennestadt. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Der Verein fördert Kunde, Geschichte und Brauchtum der Heimat. Er gibt eine Zeitung heraus, unterhält ein Archiv und strebt eine ständige Ausstellung heimatkundlicher Werke und Gegenstände an. Er gibt Hinweise zur Denkmalspflege und Ortsgestaltung für die Ortsteile Saalhausen, Gleierbrück, Störmecke und Umgebung; daneben veranstaltet er heimatkundliche Unternehmungen für jedermann.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Jede Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen für den Verein können ersetzt werden.

Löst sich der Verein auf oder verliert seinen bisherigen Zweck, so fällt sein Vermögen dem St. Elisabeth Hospiz in Lennestadt zu. Immobilien fallen der Stadt Lennestadt zu.

§ 4

Mitglieder können alle natürlichen Personen sowie Vereine und Körperschaften werden, welche die Heimatpflege fördern wollen. Mitglied wird man durch eine schriftliche Beitrittserklärung; der Vorstand entscheidet über die Annahme. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand spätestens zum 1. Oktober des Jahres schriftlich mitzuteilen.

Mitglieder, welche die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden. Nach Gelegenheit zur Stellungnahme entschließt darüber der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Darüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5

Mitglieder über 16 Jahre haben ein nicht übertragbares Recht auf Stimmabgabe bei Versammlungen. Sie können sich jederzeit an den Vorstand wenden.

Anspruch auf Vereinsvermögen erwerben Mitglieder nicht. Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu unterstützen und bis zum 31.März den von einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu leisten. Mitglieder unter 16 Jahren sind von Beitragszahlung befreit.

§ 6

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7

Mitgliederversammlungen sind ordentlich oder außerordentlich. Die ordentliche Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung findet im ersten Vierteljahr jeden Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder nach schriftlichem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder statt.

Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.

Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher beim einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Ist vorher die Dringlichkeit festgestellt worden, findet eine sofortige Beschlussfassung statt. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.

Jede ordnungsgemäß eingerufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung festzustellen. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, den Jahresbericht des Vorstandes, den Kassenbericht, den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, den Vorstand zu entlasten, Vorstand und Kassenprüfer zu wählen, Beiträge festzusetzen, über Anträge zu beraten und zu beschließen, über den Widerspruch eines Mitgliedes bei Ausschluss zu entscheiden und Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines zu beschließen.

Über jede Mitgliederversammlung/Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8

Der Vorstand besteht aus einem Leitungsteam mit 4 Personen, die aus dem Kreis der Mitglieder gewählt werden. Die Aufgaben des Vorstands werden nach interner Absprache verteilt. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, den Verein zu vertreten. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden; jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Endet die Mitgliedschaft, endet auch die Funktion.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zwei Vorstandsmitglieder scheiden in geraden, zwei Vorstandsmitglieder in ungeraden Kalenderjahren aus und sind neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, überträgt der Vorstand einem anderen Mitglied des Vorstandes dessen Aufgaben.

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und entscheidet in allen Angelegenheiten, welche die Mitgliederversammlung nicht beschließt. Er beschließt über Aufnahmen und Ausschlüsse. Vorstandssitzungen sind so oft einzuberufen, wie es die Geschäfte verlangen. Wenn zwei Vorstandsmitglieder es verlangen, muss eine Sitzung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vertretung ist nicht möglich.

Zur Erledigung bestimmter, in der Hauptversammlung beschlossener Aufgaben können weitere Mitglieder als Beisitzer mit Stimmrecht gewählt werden.

Über jede Mitgliederversammlung/Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9

Der Verein führt eine Kasse. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Er beachtet dabei von der Mitgliederversammlung beschlossene Vorrangzwecke.

§ 10

Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich einen Kassenprüfer für zwei Jahre. Im ersten Jahr wählt sie zusätzlich einen Kassenprüfer für ein Jahr.

Die unmittelbare Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht möglich. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen alljährlich vor der Jahreshauptversammlung die Kassenführung und berichten darüber in der Mitgliederversammlung; halten sie die Kassenführung für ordnungsgemäß, beantragen sie die Entlastung des Vorstandes.

§ 11

Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden von dem Vorstandsmitglied geleitet, das bei der Aufgabenverteilung innerhalb des Leitungsteams dazu bestimmt wird. Ist diese Person verhindert, leitet das lebensälteste Vorstandsmitglied. Bei Wahlen und über Anträge wird offen abgestimmt, sofern nicht ein anwesendes Mitglied begründet eine geheime Zettelwahl verlangt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen sind unwirksam. Stimmengleichheit bei Wahlen führt zum Losentscheid, bei Anträgen bedeutet sie die Ablehnung. Beschlüsse zur Änderung der Satzung und der Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Über Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches insbesondere Beschlüsse, Wahlergebnisse und wichtige Diskussionen enthält. Es ist vom Schriftführer oder bei seiner Verhinderung von einem aus der Versammlung bestimmten Mitglied anzufertigen und von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.02.2002 beschlossen. Die nachfolgenden Personen erklären mit ihrer Unterschrift den Beitritt zum Verein. Benno Rameil, Friedrich Reinarz, Friedrich W. Gniffke, Heribert Gastreich, Marlis Gniffke, Hugo Rameil u. Bernd Brüggemann

Die vorstehende Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 06.03.2018 beschlossen.


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