Saalhauser Bote Nr. 16, 1/2005
Verhandelt
Saalhausen, den 17. Dezember 1885
Zwischen dem Regierungs-Baumeister Merten zu Altenhundem, handelnd im Auftrage und unter Vorbehalt der Genehmigung der königlichen Eisenbahndirektion zu Elberfeld einerseits und dem Johann Franz Schauerte genannt Schäfers zu Saalhausen andererseits ist heute freihändig folgender Vertrag abgeschlossen worden.
§ 1
Der genannte Schauerte übernimmt die Anfuhr von 2000 cbm Steinen aus dem Steinbruch links von Stat. 98 bis 99 auf der Parzelle 227/168 Flur VI der Steuergemeinde Saalhausen auf die Strecke von Stat. 75 bis 90 der Nebenbahn Altenhundem - Schmallenberg, einschließlich Auf- und Abladen und Absetzen der Steine auf dem Bahnplanum in regelmäßige Haufen nach näherer Anweisung der Eisenbahnverwaltung zum Preise von 1 Mark 10 Pfennig für den Kubikmeter in regelmäßig dicht aufgesetztem Zustand gemessen.
§ 2
Die Arbeit ist so zu betreiben, dass in dem genannten Steinbruch, in welchem die Steine von Monat Januar 1886 ab in Mengen von mindestens 20 cbm täglich gebrochen werden, zu keiner Zeit ein größerer Vorrat als 200 cbm vorhanden ist. Sollte genannter Schauerte dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so ist die königliche Eisenbahnverwaltung bzw. der bauleitende Beamte befugt, die Anfuhr entsprechend stärker betreiben zu lassen und die ihr hierdurch etwa erwachsenden Mehrkosten von der zu stellenden Kaution ohne weiteres einzubehalten.
§ 3
Abschlagzahlungen werden am Schlusse jeden Kalendermonats durch den bauleitenden Beamten bei der königlichen Eisenbahndirektion beantragt werden. Von der ersten Abschlagszahlung werden 100 Mark als Kaution einbehalten. Dieselbe dient zur Deckung sämtlicher Nebenkosten, welche der Eisenbahnverwaltung etwa dadurch entstehen sollten, dass genannter Schauerte seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
§ 4
Sollte die Eisenbahnverwaltung durch irgendwelche Umstände veranlasst werden, weniger als 2000 cbm. Steine in dem genannten Bruch brechen zu lassen, so erhält genannter Schauerte nur die wirklich abgefahrene Steinmenge bezahlt, ohne das ihm dadurch irgendwelcher Anspruch auf entgangenen Gewinn erwächst. Ebenso muss er sich ohne Anspruch auf Entschädigung eine Unterbrechung der Ausfuhr gefallen lassen, wenn die Eisenbahnverwaltung sich zu einer Unterbrechung der Steingewinnung veranlasst sehen sollte. Dauert eine solche Unterbrechung jedoch länger als 4 Wochen, so soll dem genannten Schauerte freigestellt bleiben, dass Vertragsverhältnis aufzulösen.
Dieser Vertrag, dessen Stempelkosten der Unternehmer trägt, ist nur in einem Exemplar ausgefertigt, weil genannter Schauerte auf die Aushändigung eines Exemplars verzichtet.
Gez.
Merten
Regierungsbaumeister
Franz Schauerte
Genehmigt!
Elberfeld, den 4. März 1886
Königliche Eisenbahn-Direktion
Gez. Brandhoff
Anmerkung auf Seite 1 (schräg geschrieben):
Zu diesem Vertrage ist ein Stempel von 1 Mark entwertet und zwar die darstellbare Hälfte von 1 Mark 50 Pfennig.
Elberfeld, den 4. März 1886
Der Vorstand des Präsidialbureaus
Gez. Kuhlmann